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Regionale Informationen aus dem Landkreis Leer

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Titel:Osterfeuer - nicht ohne Wenn und Aber
Gemeinde/Stadt:Leer, Landkreis
URL:landkreis.leer.net
Datum:Donnerstag, 29.3.2001
Text:Brauchtumspflege im Konflikt mit anderen Interessen

Landkreis Leer Das Osterfeuer, dass "Paaskfür", ist traditionelle Brauchtumspflege, die sich immer noch großer Beliebtheit erfreut. Aber es gibt auch von manchen Menschen Bedenken gegen solche Tradition, zum Beispiel weil sie die Umwelt erheblich belastet und gerade Allergiker mit der zusätzlichen Luftbelastung Probleme haben. Wie können die unterschiedlichen Interessen miteinander vereinbart werden? Dass war die Frage, mit der sich vor einiger Zeit schon der zuständige Fachausschuss und der Kreisausschuss des Kreistages Leer ausführlich befasst haben. Ergebnis: Die Gremien anerkennen Osterfeuer als Form historisch überlieferter Brauchtumspflege, geben aber auch eine Reihe von Hinweisen und Appellen an die Bürger im Kreisgebiet weiter. Wenn ein vernünftiges Verfahren so nicht erreicht werden könne, müsse notfalls die jeweilige Stadt und Gemeinde Regelungen durch eine Verordnung treffen, wie es beispielsweise die Stadt Borkum getan hat.

Um das mögliche Brennmaterial zu reduzieren, führt der Landkreis zur Zeit eine zusätzliche Strauchschnittabfuhr durch. Für das Material, was dann noch als Osterfeuer verbrannt werden soll, hat die Kreisverwaltung alle zu beachtenden Hinweise in einem Merkblatt zusammengefasst. Es berücksichtigt alle Belange des Brandschutzes, des Tier-, Arten- und Naturschutzes sowie des Abfallrechts.

Das Merkblatt weist darauf hin, dass nur pflanzliche Stoffe wie Sträucher, Reisig und Äste, aber kein Haus- und Sperrmüll oder sonstige Abfälle verbrannt werden dürfen. Das Brennmaterial darf nicht länger als 14 Tage vor dem Abbrennen aufgehäuft werden, weil länger lagernde Reisighaufen in der Regel von Vögeln, kleinen Säugern und auch Amphibien als Nistort oder Versteck genutzt werden. Damit keine Tiere in den Flammen umkommen, soll das Brennmaterial am letzten Tag noch einmal umgeschichtet werden.

Nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützte Teile von Natur und Landschaft sind als Brennplätze tabu. Von Gebäuden, Baum- und Buschbeständen sowie Wallhecken sind Mindestabstände einzuhalten. Die Verwendung von Flüssigbrennstoffen oder anderen Brennstoffen, zum Beispiel Altreifen, sind unzulässig. Und schließlich muss das Osterfeuer von einer verantwortlichen Person beaufsichtigt und kontrolliert werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein und Reste sind ordnungsgemäß innerhalb einer Woche zu beseitigen.

Die Kreisverwaltung appelliert an alle Betreiber von Osterfeuern, Verantwortungsbewusstsein und Rücksichtnahme walten zu lassen, denn letztlich hänge davon auch die Akzeptanz zur Beibehaltung des Osterfeuerbrennens als Brauchtumspflege ab.
Autor:Landkreis Leer

Redaktion - LeerOnline


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