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Regionale Informationen aus dem Landkreis Leer

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Titel:"Mit extremer Grausamkeit"
Gemeinde/Stadt: 
URL:www.ga-online.de
Datum:Samstag, 3.2.2001
Text:Von Frank Fürste

HOLTERFEHN/AURICH "Es tut mir sehr leid, auch dass die alte Frau ihr Leben gelassen hat . . . Ich werde meine Strafe verbüßen und danach will ich ein neues Leben beginnen."

Mit zitternder Stimme und den Tränen nahe hatte der Angeklagte Constantin G. diese Worte vor dem Landgericht Aurich gesprochen. Das Urteil hörte er darauf noch nicht. Es soll in der kommenden Woche gesprochen werden.
Wenn es nach Oberstaatsanwalt Schmidt geht, wird dies happig ausfallen. Er sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Nacht des 9. Juni 1995 mit seinen verurteilten Komplizen Josep S. und Constantin N. in ein Haus in Holterfehn eingebrochen war und dort eine 85-jährige Frau so sehr geschlagen hatte, dass sie wenige darauf an den Folgen verstorben war.

Herauszufinden, wer von den dreien den größten Anteil an der Tat hatte, hatte das Gericht aufgegeben. Zu widersprüchlich gestalteten sich die Aussagen, leider brachte auch die Aussage des Sohnes nicht viel Licht in die Sache, wie Richter Siepermann betonte. So blieb nur, die Verantwortung für die Tat allen drei gleichermaßen anzulasten.

Denn dass G. überhaupt nicht an den Brutalitäten auf die Frau beteiligt gewesen sein soll, wie der Angeklagte beteuert hatte, wollte ihm so recht niemand glauben. Einer allein hätte nicht die Kraft gehabt, so Schmidt, den kräftigen Sohn zu überwältigen, und die Zeugenaussagen belegten, dass auch alle drei an dem "extrem grausamen" Vorgehen auf die Frau beteiligt gewesen seien.

Deshalb plädierte er auf versuchten Raub mit Todesfolge, was ein Strafmaß von 10 bis 15 Jahren Gefängnis nach sich ziehen würde. Wegen des Alkoholkonsums reduzierte er den Antrag auf acht Jahre.

Mit diesem Antrag liegt die Staatsanwaltschaft nicht weit entfernt von Verteidiger Lameyer, der die Tatbeteiligung seines Mandanten nicht leugnete und ein Strafmaß zwischen denen der Komplizen forderte. Die hatten drei Jahre und fünf Monate respektive zehn Jahre bekommen.

Mit der Berücksichtigung des Alkoholeinflusses bei der Festsetzung der Strafhöhe waren sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung nicht ganz der Darstellung des Sachverständigen gefolgt. Dieser hatte zwar einen Blutalkoholwert von gut zwei Promille errechnet, meinte aber auf Grund des dargestellten Verhaltens des Angeklagten, dass eine Einschränkung des Steuerungsvermögens nicht vorgelegen habe.
Autor:GA-Online

Redaktion - LeerOnline


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